Übergangsregelung
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"Alte-Hasen"-Regelung

06.12.2011 Der Gesetzgeber hat eine Alte-Hasen-Regelung für alle Vermittler von Investmentfonds, Geschlossenen Fonds und Sonstigen Vermögensanlagen beschlossen, die
  1. seit dem 01.01.2006 ununterbrochen eine Gewererlaubnis gem. §34c GewO besitzen und
  2. alle Prüfberichte gem. §16 MaBV seit 2006 (inklusive) lückenlos nachweisen können.

Diese "Alten-Hasen" müssen die IHK-Sachkundeprüfung nicht absolvieren. Bei ihnen wird die Berufserfahrung als Sachkunde gewertet.

Wer die o.g. Kriterien nicht erfüllt, weil seine 34c-Erlaubnis erst nach dem 01.01.2006 datiert oder weil er evtl. in einem Jahr nur eine Negativbescheinigung eingereicht hat, der muss die IHK-Sachkundeprüfung absolvieren.

Natürlich werden einige Qualifikationen anerkannt. Eine Liste finden Sie nachfolgend:

Anerkannte Abschlüsse

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe sollen als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden:

1. Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  • als Bankfachwirt oder –wirtin (IHK),
  • als Fachwirt oder –wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
  • als Investmentfachwirt oder –wirtin (IHK),
  • als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
  • als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
  • als Investmentfondskaufmann oder –frau;

2. Abschlusszeugnis
  • als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ oder
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und –vermittlung vorliegt,

3. Abschlusszeugnis
als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
Lestipp
GPC Law

„Alte-Hasen-Regelung“ nicht für jedermann

02.11.2011 Die „Alte-Hasen-Regelung“ hat einige Tücken, denn sie zielt nicht nur auf die Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO, sondern auch auf den Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit durch lückenlose Vorlage der nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte. „Wer dem Gewerbeamt jedoch bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, so Rechtsanwalt Goerz und bringt es auf folgende Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen!“.
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