Regulierung der Finanzvermittlung über die Gewerbeordnung
28.10.2011
Es ist erklärter Wille der Bundesregierung bzw. von Ministerin Aigner, dass
alle Berater/Vermittler künftig reguliert werden sollen. Grundlage hierfür soll das Versicherungsvermittlerrecht (§34d GewO, VersVermV) mit seinen bekannten Kernpunkten sein.
Im Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist vom Bundestag verabschiedet worden.
Daraus wird klar:
- Geschlossene Fonds werden Finanzinstrumente
- Die Vermittlung Geschlossener Fonds wird in den Ausnahmetatbestand des KWG aufgenommen und kann - wie Investmentfonds auch - weiter vermittelt werden, ohne unter ein Haftungsdach gehen zu müssen.
- Vermittler von Investmentfonds und Geschlossenen Fonds erhalten einen neuen Namen: Finanzanlagenvermittler / Finanzanlagenberater
- Sie brauchen eine Erlaubnis nach §34f GewO
- Eine Registrierung soll im Vermittlerregister des DIHK erfolgen, in dem auch schon die Versicherungsvermittler erfasst sind.
Für die Registrierung benötigen Finanzanlagenvermittler wie Versicherungsvermittler
- einen guten Leumund
- geordnete Vermögensverhältnisse
- eine VSH
- eine Sachkundeprüfung bzw. eine andere anerkannte Qualifikation.
Die Wohlverhaltensvorschriften des KWG (Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) sollten 1:1 in eine gewerberechtliche Verordnung übernommen werden. Damit werden Berater/Vermittler in Zukunft genauso beraten werden müssen, wie Banker.
Die Details für die Punkte VSH, Sachkunde sowie Übernahme der WpHG-Wohlverhaltensregeln werden in einer separaten Verordnung festgelegt, die zur Zeit überarbeitet wird und Anfang 2012 im Bundesrat verabschiedet werden soll.