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GPC Law - Die aktuellen Meldungen
02.11.2011

„Alte-Hasen-Regelung“ nicht für jedermann

Die „Alte-Hasen-Regelung“ hat einige Tücken, denn sie zielt nicht nur auf die Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO, sondern auch auf den Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit durch lückenlose Vorlage der nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte. „Wer dem Gewerbeamt jedoch bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, so Rechtsanwalt Goerz und bringt es auf folgende Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen!“.
18.07.2011

BaFin: ganzheitliche Beratung bei der Fondsvermittlung auch für § 34c-GewO-Vermittler möglich

Darf ein 34c Vermittler im Rahmen einer Beratung berücksichtigen, in welchem Maße der Kunde bereits auch in andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile investiert hat? Eine Antwort gibt eine Anfrage bei der BaFin.
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Beraterhaftung: Fallstricke beim Internetauftritt

Die eigene Internetseite ist für Versicherungsvermittler inzwischen fast unentbehrlich. Web-Auftritte müssen allerdings bestimmten gesetzlichen Vorschriften genügen. Welche Angaben sind tatsächlich existenziell und welche freiwilliger Natur?